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Baurecht

Im Bereich des Privaten Baurechts vertreten wir private Bauherrn, Bauunternehmer, Generalunternehmer, Handwerksfirmen und Architekten.

Bei jedem Bauvorhaben, gleich ob es sich um den Bau oder Erwerb eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder nur der Sanierung eines Bereiches eines vorhandenen Hauses handelt, können zahlreiche Probleme auftreten, die für die Beteiligten oft schwerwiegende finanzielle Folgen haben.

So werden zahlreiche Bauvorhaben von Unzulänglichkeiten begleitet. Nachteilige Vertragsklauseln, mangelhafte Durchführung und auftretende Probleme in der Zeit der Gewährleistung können dem Bauherrn mehr als nur Kopfschmerzen bereiten.

Auf der anderen Seite hat auch der ausführende Bauunternehmer/Handwerker oder bereits der planendende und bauüberwachende Architekt oft genug mit unerwünschten Problemen zu kämpfen. So führen zunächst nur undeutliche und sich dann während der Bauzeit mehrfach ändernde Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers oftmals zu erheblichen Schwierigkeiten. In anderen Fällen lässt auch die Zahlungsmoral der Auftraggeber zu wünschen übrig und bringt den Bauunternehmer und Handwerker nicht selten in eine existenzbedrohende Lage.

Um auf drohende finanzielle Einbußen und Schäden am Bauwerk zu reagieren, ist rechtzeitiges und effektives Handeln erforderlich.

Auf dem Gebiet des privaten Baurechts sind wir dabei u.a. für Sie in folgenden Bereichen tätig:

  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Mängel- / Gewährleistungsansprüchen
  • Durchführung von selbständigen Beweisverfahren (gerichtliches Beweissicherungs- verfahren)
  • Durchsetzung von Forderungen
  • Beratung bei Abschluss von Bauverträgen
  • Einleitung der notwendigen Schritte bei vertragswidrigem Verhalten eines Beteiligten
  • Beratung bei Abschluss von Grundstückskaufverträgen

Zudem umfasst unsere Tätigkeit die Beratung und Vertretung von Architekten und Ingenieuren u.a. in Haftungsfällen oder Honorarstreitigkeiten.

Darüber hinaus sind wir auch im Öffentlichen Baurecht für Sie tätig und vertreten Ihre Interessen gegenüber Behörden und Gerichten, so etwa u.a. bei der Erlangung einer Baugenehmigung oder der Wahrnehmung von Interessen eines Nachbarn im öffentlichen Bauerecht.

 

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